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I. Geltungsbereich
 
1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, wenn nicht ausdrücklich der Anwendungsbereich begrenzt wird.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Soweit allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners im Widerspruch zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, widersprechen wir ihnen hiermit. Widerspricht der Vertragspartner diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich, so gelten sie als durch ihn anerkannt.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge unabhängig davon, ob sie nochmals ausdrücklich einbezogen worden sind.

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können -soweit keine Individualabrede vorliegt- wirksam nur schriftlich geändert oder ergänzt werden. Eine Ausführung von Verträgen in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gilt nicht als deren Anerkennung.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 

II. Angebote
 
1. Unsere Vertragsangebote erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen kein uns bindendes Angebot dar, sondern sind eine Aufforderung an den Vertragspartner, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

2. Änderungen behalten wir uns auch nach Bestätigung des Auftrages vor, sofern diese Änderungen zumutbar sind und dem Inhalt des Auftrages nicht widersprechen. Dies ist insbesondere bei branchenüblichen Handels- oder Qualitätstoleranzen der Fall.

3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
 

III. Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Preise
 
1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Soweit nicht individuell andere Preise vereinbart worden sind, gelten die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages in unserer aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise.

3. Soweit der Kunde kein Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, gelten alle Preise netto bei Lieferung an und Abholung von unserer jeweiligen Betriebsstätte. Kosten für eine eventuell gewünschte oder erforderliche Lieferung, Verpackung oder Versicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden zusätzlich berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Entspricht das von dem Vertragspartner gelieferte Material nicht der vereinbarten oder, falls eine Vereinbarung hierüber nicht getroffen wurde, der zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung geeigneten Beschaffenheit, so sind wir berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

5. Wir sind berechtigt, Teilleistungen abzurechnen. Jede Rechnung ist nach erbrachter Leistung sofort nach Erhalt der Leistung fällig.

6. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, wobei es unerheblich ist, ob Zweifel der Zahlungsfähigkeit bereits bei Vertragsschluss bestanden haben oder erst später eingetreten sind, sind wir berechtigt, Vorschüsse zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Leistungspflicht bis zur Höhe des Gesamtauftragswertes zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

7. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.

8. Die Annahme von Teilzahlungen stellt keinen Verzicht oder den Erlass von Restforderungen dar.

9. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur an Erfüllungsstatt; unsere Forderung ist in diesen Fällen erst erfüllt, wenn die Zahlung endgültig und vorbehaltlos unserem Konto gutgeschrieben worden ist.

10. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

11. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
 

IV. Abholung, Auslieferung, Lieferfrist
 
1. Soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, wird als Erfüllungsort unsere jeweils beauftragte Niederlassung vereinbart. Soll die Abholung von Vorlagen beim Vertragspartner und die Auslieferung von Sachen aller Art an diesen aufgrund entsprechender Vereinbarung durch uns erfolgen (Versendungskauf), werden die hierfür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Liefer- und Leistungsfristen unterliegen der individuellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Erhalt aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen. Sie endet am Tag der Fertigstellung des Vertragserzeugnisses oder dem Erhalt der Handelsware durch den Zulieferer oder Hersteller in unserem Betrieb. Für die Dauer der Prüfung von Korrekturabzügen, Entwürfen, Andrucken etc. durch den Vertragspartner ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und beginnt mit der Bestätigung der Änderungen.

3. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung eine Vertragsänderung, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst oder Lieferschwierigkeiten mit sich bringt, beginnt eine neue Lieferzeit mit Bestätigung der Änderungen.

4. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. für Transport- und Lagerkosten) zu verlangen.
 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
 
1. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über.

2. Für den Fall, dass der Vertragspartner Unternehmer ist, gelten folgende Regelungen:
a. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft vom Vertragspartner zu tragen.
b. Die Gefahr geht auch dann spätestens mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.
c. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über.
 

VI. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
 
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Ausgleich der uns vertragsgemäß zustehenden Forderungen vor.

2. Für den Fall, dass der Vertragspartner Unternehmer ist, gelten folgende Regelungen:
a. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Vertragspartner und uns erfüllt sind.
b. Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, sofern er sich mit seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er bereits hiermit an uns ab. Die Abtretung nehmen wir an. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, schriftlich Auskunft über sämtliche seiner Geschäftspartner zu erteilen, an die er die Vorbehaltsware weitergegeben hat.
c. Bei Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und in unserem Eigentum stehender Waren, sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in der Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

3. Uns steht ein Pfandrecht an den vom Vertragspartner eingelieferten Sachen zu, das sich auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erstreckt. Wir sind im Falle der Pfandreife zur freihändigen Verwertung berechtigt.

4. Übersteigt der nachhaltig zu erzielende Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderung einschließlich Nebenforderungen (Verzugszinsen und -kosten) um mehr als 10 %, so kann der Vertragspartner von uns die Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

5. Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
 

VII. Haftung für Mängel, Verjährung
 
1. Wir haften grundsätzlich dafür, dass die von uns hergestellte oder gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, gilt sie als frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Vertragspartner nach der Art der Sache bzw. des Auftrages erwarten kann. Hat die Sache nicht die geschuldete Beschaffenheit sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet; schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Vertragspartner eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat uns die gelieferten Sachen und die Originalunterlagen zur Prüfung angeblicher Sachmängel zur Verfügung zu stellen.

2. Veränderungen, die nach Übergabe der gelieferten Sachen durch äußere Einflüsse hervorgerufen werden (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dergleichen) stellen einen Sachmangel nur dann dar, wenn eine entsprechende Beständigkeit des Materials gegen derartige Einflüsse ausdrücklich vereinbart war.

3. Mängelrügen haben bei Entgegennahme der Ware bei offen zutage liegenden Mängeln schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge. Bei nicht rechtzeitigen und nicht formgerechten Mängelrügen entfällt die diesbezügliche Gewährleistung. Für lediglich erkennbare oder verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass der Vertragspartner seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachkommt.

5. Für Verlust oder Beschädigung von Originalen oder Dateien, die wir zu vertreten haben, wird Ersatz in Höhe des Substanzwertes geleistet. Der Vertragspartner hat durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein darüber hinausgehender Schaden nicht entsteht.

6. Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Mehrmengen berechtigen zum Aufschlag. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7. Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Übergabe, Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Im Übrigen gelten für die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 

VIII. Sonstige Haftung
 
1. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit (Personenschäden)
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz

3. Für den Verkehr zwischen Unternehmern ist in Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

IX. Rücktrittsrecht
 
1. Wir haben ein Rücktrittsrecht bei höherer Gewalt und bei nicht zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

2. Ein Rücktrittsrecht steht uns ebenso für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung bei vereinbarter Vorkasse zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragsnettosumme zu verlangen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

3. Storniert der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenen Gründen den Vertrag, was zur Wirksamkeit der Stornierung unserer Zustimmung bedarf, so hat er im Hinblick auf die angefallenen Vorhaltungskosten eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes zu erstatten. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 

X. Pflichten des Vertragspartners
 
1. Der Vertragspartner übernimmt die Garantie dafür, dass wir mit der Durchführung des Auftrages Rechte Dritter (insbesondere Eigentums und Urheberrechte) nicht verletzen. Der Vertragspartner hat uns Ersatz zu leisten für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns dadurch entstehen, dass durch die Durchführung des uns erteilten Auftrages Rechte Dritter beeinträchtigt oder verletzt werden. Macht ein Dritter geltend, durch die vereinbarte Auftragsdurchführung in seinen Rechten verletzt zu sein, so werden wir hiervon den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

2. Klärt der Vertragspartner nicht innerhalb von einer Woche, nachdem wir ihn gemäß Abs. 1 unterrichtet haben, ob und gegebenenfalls welche Rechte der Dritte hat, sind wir berechtigt, unsere Tätigkeit einzustellen und die streitigen Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners an einen Sequester oder das örtliche Amtsgericht zum Zwecke der Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht auf Rücknahme herauszugeben.

3. Bei der Übertragung von Vorlagen auf Mikrofilm oder Dateien hat der Vertragspartner unsere Leistung unverzüglich zu prüfen und danach die übergebenen Originale entweder zur Vernichtung freizugeben oder aber abzuholen. Erklärt sich der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Ablieferung unserer Leistung, sind wir berechtigt, das Material auf Kosten des Vertragspartners bei einer Spedition einzulagern.
 

XI. Datenschutz
 
Kundendaten werden im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen und gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) von uns zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erhoben, verarbeitet und genutzt.
 

XII. Salvatorische Klausel
 
Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
 

XIII. Schlussbestimmungen
 
Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche
Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Damit verlieren die bisher gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Koebcke GmbH, Ausgabestand 17.4.2009, mit Wirkung zum 15.6.2011 ihre Gültigkeit.
 

AGB der Koebcke GmbH
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